Fachanwalt für Familienrecht

Seit 1995 gibt es den Fachanwalt für Familienrecht als Ausweis einer besonderen Qualität des Anwalts/der Anwältin auf dem Gebiet des Familienrechts. Es handelt sich um eine Bezeichnung, die ein Rechtsanwalt nach einer aufwändigen Fortbildung mit gesonderten Leistungsprüfungen erlangen kann.

Über den Antrag auf die Führung der Fachanwaltsbezeichnung entscheidet die für den Anwalt zuständige Rechtsanwaltskammer. Den Antrag kann stellen, wer in den letzten sechs Jahren mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen und tätig war.

Die weiteren Voraussetzungen sind eine erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltskurs mit mindestens 120 Stunden und mindestens drei Leistungskontrollen (Klausuren) sowie die eigenständige Bearbeitung von mindestens 120 Fällen im Familienrecht in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung. Hierbei müssen mindestens die Hälfte davon gerichtliche Verfahren sein.

Die im Fachkurs zu lernenden Fachgebiete sind in der Fachanwaltsordnung aufgezählt.

Über den Antrag befindet ein Vorprüfungsausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer, der auch ein Fachgespräch mit dem/der antragstellenden Anwalt/Anwältin anordnen kann.

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden jährlich (Stand: 1.1.2015) nicht unterschreiten. Neu ist seit dem 1.1.2015, dass von den 15 Zeitstunden bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO).

Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Rechtsanwaltskammern Ihres Gerichtsbezirks.